Satzung

 

Satzung des Vereins „Bunt statt Braun“ Osterode am Harz e.V“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bunt statt Braun Osterode am Harz e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr.200152
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osterode am Harz. Der Verein wurde am 21. September 2007 in Herzberg errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, regional und überregional die kulturelle, politische und zwischenmenschliche Toleranz von Menschen aller Nationen und Weltanschauungen, die Völkerverständigung und die Demokratie, insbesondere im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung, zu fördern.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessengruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form des Rechtsextremismus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur gem. der Satzung verwendet.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Parteien und Gewerkschaften) und Gesellschaften des Handelsrechts werden.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    (1) Austritt
    (2) Tod der natürlichen Person,
    (3) Auflösung der juristischen Person,
    (4) Ausschluss.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Monatsende möglich. Er wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Satzung, den Zweck des Vereins oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder das trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist, aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied an seine letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur etwaigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Ausschlüsse sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  8. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.
  9. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung fest. Der Jahresbeitrag ist im Beitrittsjahr, im Beitrittsmonat und in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung (per Post oder über die elektronischen Medien per E-Mail) an alle Mitglieder hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Sie muss auch die Beschlussanträge enthalten. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung sind im Wortlaut zu versenden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mit dem Versand an die dem Vorstand bekannte Adresse der jeweiligen Mitglieder gilt die Einladung als zugestellt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen, wenn
    (1) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder
    (2) mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es für erforderlich erachtet und dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Antrag der Mitglieder muss begründet sein und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten. Sollen Beschlüsse gefasst werden, sind diese schriftlich mit dem Antrag einzureichen.
    (3) Auf Verlangen von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand über diesen Wunsch alle ordentlichen Mitglieder zu informieren.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei seiner/ihrer Abwesenheit leitet stellvertretend ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.
  4. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    (1) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    (2) Entlastung des Vorstandes,
    (3) Beschluss über den Haushalt,
    (4) die Wahl bzw. Nachwahl des Vorstandes oder ggf. einzelner Vorstandsmitglieder,
    (5) Beschluss oder Änderung der Beitragsordnung,
    (6) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,
    (7) die Abstimmung über Ausschlüsse oder abgelehnte Aufnahmeanträge sowie
    (8) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, zur Auflösung des Vereines und vorzeitigen Abberufung eines Vorstandmitgliedes sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle anderen Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.
  7. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und nur auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes geheim.
  8. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein ordentliches Mitglied übertragen. Ein ordentliches Mitglied darf höchstens zwei Stimmen abgeben.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer ist der/ die Schriftführer/in.
  11. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsstelle errichten und für die         Bewältigung der laufenden Geschäfte oder einzelner Projekte Mitarbeiter/innen einstellen und ihnen Aufgaben und Vollmachten erteilen. Näheres regelt der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus:

dem/der Vorsitzenden,
einem/einer Kassenwart/in,
einem/einer Schriftführer/in.

  1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich auf der Grundlage der Satzung des Vereines und seiner Geschäftsordnung. Er soll den Mitgliedern die Möglichkeit zur aktiven Mitarbeit geben. Er hat die Geschäftsführung nach §63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auszurichten und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
  3. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt.
  4. Scheidet ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder als Beisitzende berufen. Sie bilden den erweiterten Vorstand. Beisitzende sind stimmberechtigt, jedoch nicht vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und an die Vorstandsmitglieder auszuhändigen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.
  9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß dieser Satzung vertreten.
  10. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 Euro bedürfen der Beschlussfassung des vertretungsberechtigten Vorstandes.
  11. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung, die Ordnung über die Aufwandsentschädigung und die Versammlungsordnung.
  12. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Rechnungsprüfungsgruppe/Kassenprüfende

  1. Die Rechnungsprüfungsgruppe wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die Finanzwirtschaft/das Kassenwesen des Vereins.
  3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  4. Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht, die Vereinskassenführung jederzeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei Verstößen ist der Vorstand unmittelbar zu unterrichten.

§ 9 Mittel des Vereins/Haftung

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit und durch Zuwendungen von dritter Seite.
  2. Der Verein haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 10 Diskretion/Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Personengebundene Daten der Mitglieder dürfen Dritten ohne entsprechende Einwilligung der jeweiligen Mitglieder nicht weitergegeben werden.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins gilt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 6 dieser Satzung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Osterode am Harz (oder seinem/seiner Rechtsnachfolger/in), der/die es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der satzungsgemäßen Ziele zu verwenden hat.


Errichtet am 21. September 2007 in Herzberg am Harz

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